Satzung des

 

Team Caotique Heinstetten

 

 

vom 04. April 1992, geändert am 08. Februar 2008 und

am 22.03.2014,
zuletzt geändert und komplett neu gefasst am 24.10.2020

 

 

-Vereinswappen-

 

Inhaltsverzeichnis

 


 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr............................................................................................... 3

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit................................................................................................. 3

§ 3 Vereinsaktivitäten.............................................................................................................. 3

§ 4 Mitgliedschaft..................................................................................................................... 4

§ 5 Mitgliedsbeiträge............................................................................................................... 5

§ 6 Organe des Vereins.......................................................................................................... 5

§ 7 Mitgliederversammlung.................................................................................................... 5

§ 8 Der Vorstand...................................................................................................................... 7

§ 9 Ausschuss.......................................................................................................................... 8

§ 10 Wahl und Amtsdauer...................................................................................................... 9

§ 11 Satzungsänderung.......................................................................................................... 9

§ 12 Auflösung des Vereins................................................................................................. 10

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen.................................................................................. 10

§ 14 Datenschutz................................................................................................................... 10

 

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)   Der Verein führt den Namen „Team Caotique Heinstetten“ und hat seinen Sitz in Meßstetten-Heinstetten.

(2)   Die Vereinsfarben sind blau und weiß

(3)   Das Vereinswappen ist wie auf Seite 1 zu sehen

(4)   Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(5)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

 

(1)   Der Zweck des Vereins ist, die Förderung der Jugendhilfe und des Sports.

 

(2)   Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der             Abgabenverordnung(§§51ff). 
 

(3)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
 

(4)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
 

(5)   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
 

(6)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen            v             begünstigt werden.



 

§ 3 Vereinsaktivitäten

 

  • die Mitwirkung bei Veranstaltungen kultureller Art
  • Betreuung Jugendraum „Container“
  • Sportveranstaltungen (Fußball-, Volleyballturnier)
  • Radtouren, Wanderungen
  • Hüttenaufenthalte
  • Zeltlager

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)   Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die seine Ziele unterstützen. 

 

(2)   Die Mitgliedschaft im Verein, muss durch ein Mitgliedsantrag, mit der Einwilligung der Satzung erfolgen. 

 

(3)   Für die Mitgliedschaft von minderjährigen jugendlichen Mitgliedern ist eine schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters, in der                 Regel also eines Elternteils, Voraussetzung.

 

(4)   Der Verein hat folgende Mitglieder:

 

    a. ordentliche Mitglieder

    b. jugendliche Mitglieder,

    c. Ehrenmitgliedern.

 

(5)   Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.

 

(6)   Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern

 

(7)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod

 

(8)   Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 31.12. eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ausschuss unter               Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

 

(9)   Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für drei                 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Ausschuss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der                 Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von         vier Wochen, nach Mitteilung des Ausschusses, Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

(10)Mitglieder und Nichtmitglieder können vom Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich um den Verein in                                    außergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben. Unter derselben Voraussetzung können der 1. und 2. Vorsitzende des Vereins nach                Beendigung ihres Amtes zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

(1)   Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge in verschiedenen Formen zu entrichten (Jahresbeitrag, Sonderzahlungen).

 

(2)   Beginnt oder endet eine Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres, so besteht die Beitragspflicht grundsätzlich für das ganze                             Geschäftsjahr. Ausnahmen von diesem Grundsatz kann der Ausschuss bewilligen.

 

(3)   Alle Einzelheiten dieser Beitragspflicht, wie z. B. die Höhe der verschiedenen Beträge, die unterschiedliche Belastung der einzelnen                         Mitgliedsgruppen (ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder, Ehepaare usw.), die eventuell erforderlichen Sonderzahlungen und die                 Zahlungsweise, werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

(4)   Über Gesuche der Stundung, Ratenzahlung, sowie den ganzen oder teilweisen Erlass einzelner Beiträge, entscheidet der Ausschuss.

 

(5)   Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von jeder Beitragspflicht befreit.

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

   a. der Vorstand

   b. der Ausschuss

   c. die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

 

(2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von                  25% der Vereinsmitglieder schriftlich, gegenüber dem Ausschuss, unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 

(3)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Ausschuss unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens             zwei Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens             folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.             In der Regel erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung durch das „Meßstetter aktuell“ (Amtsblatt). Mit Erscheinung des Amtsblattes           gilt die Frist von zwei Wochen als gegeben. Eine zusätzliche Einladung per Brief oder E-Mail ist daher nicht nötig.

 

(4)   Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle           Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere der Kassenbericht und der             Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Ausschusses schriftlich oder am Sitzungstag mündlich             vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch               nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der                   Mitgliederversammlung zu berichten.
        Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:

   a. Strategie und Aufgaben des Vereins

   b. Aufnahmen von Darlehen

   c. alle Geschäftsordnungen des Vereins

   d. Satzungsänderung

   e. Auflösung des Vereins

 

(5)   Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig - ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden                                     Vereinsmitglieder

 

(6)   Die Mitgliederversammlung fasst ihr Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher               Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche                   Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Ausschuss vor Beginn der                                   Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen           Stimmen können nur einheitlich gegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung unter                 Angabe des Datums erteilt werden.

 

(7)   Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Ausschuss schriftlich die nachträgliche                        Festsetzung weitere Tagesordnungspunkte beantragen. In diesem Fall hat der Versammlungsleiter die Tagesordnung zu Beginn der                        Mitgliederversammlung zu ergänzen. Die Ergänzung der Tagesordnung auf Grund von Anträgen, die erst während der                                              Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), beschließt diese mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen                Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn diese Punkte schon bei Einberufung          der Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung standen.

 

(8)   Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzende nicht           anwesend, bestimmen der anwesende Ausschuss aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter. Ist kein Mitglied des Ausschusses anwesend,         bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter. 



 

(9)   Scheidet ein Vorstands- oder Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann grundsätzlich der Ausschuss selbst ein Ersatzmitglied wählen.                   Scheidet aber einer der beiden Vorsitzenden vorzeitig aus, so kann nur eine Mitgliederversammlung die entsprechende Ersatzwahl                         durchführen, falls eine solche überhaupt für erforderlich gehalten wird. In jedem Fall dauert das Amt des ersatzweise Gewählten nur bis zur         nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit turnusgemäß anstehender Wahl des Ausschusses. 

 

(10) Vor Beginn von Wahlen ist vom Ausschuss ein unabhängiger Wahlleiter zu benennen. Dieser führt die Wahl durch. Die Abstimmung muss           schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt oder                   mehrere Bewerber für ein Amt zur Wahl stehen. 

 

(11) Der Bewerber, der die höchste Anzahl an gültigen Stimmen erhält (einfache Mehrheit) gilt als gewählt.

 

(12) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung Ortschafts-         oder Gemeinderäten, sowie von Presse, Funk und Fernsehen entscheidet der Ausschuss.

 

(13) Über die Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern dem jeweiligen                                       Versammlungsleiter, sowie vom jeweiligen Protokollführer, in der Regel also vom Schriftführer, zu unterzeichnen sind.

 

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

(1)   Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus 4 Mitgliedern. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt und allein berechtigt         die weiteren Funktionen des Vorstandes wahrzunehmen. 

 

(2)   Die Mitglieder des Vorstands sind:

   a. 1. Vorsitzende

   b. 2. Vorsitzende

   c. Kassier

   d. Schriftführer

 

(3)   Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, von seinen Rechten nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu               machen. 
        Der Kassier ist verpflichtet nur, wenn der 1. Und 2. Vorsitzende verhindert ist von seinen Rechten Gebrauch zu machen. Der Schriftführer ist         ebenso verpflichtet von seinen Rechten nur im Falle der Verhinderung des 1. und 2. Vorstandes, sowie des Kassiers Gebrauch zu machen.

 

(4)   Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben, obliegt dem Vorstand vor allem die Geschäftsführung, sowie die gerichtliche und         außergerichtliche Vertretung des Vereins. Die Geschäftsführung kann durch den Vorstand ganz oder teilweise an einzelne                                         Ausschussmitglieder delegiert werden.

 

(5)   Hinsichtlich aller wichtigen Vereinsangelegenheiten, Rechtsgeschäften und Handlungen, die finanzielle Auswirkungen von mehr als 200,- €         nach sich ziehen, ist der Vorstand im Innenverhältnis verpflichtet, erst nach erfolgter Zustimmung durch den Ausschuss tätig zu werden.

 

 

 

§ 9 Ausschuss

 

(1)   Der Ausschuss besteht aus:

   a. dem 1. Vorsitzenden,

   b. dem 2. Vorsitzenden,

   c. dem Kassier,

   d. dem Schriftführer

   e. bis zu 10 Beisitzern.

 

(2)   Neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Aufgaben hat der Ausschuss als Gremium die Aufgabe, den Vorstand in allen                                 Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Festsetzung und Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen                             Ausschussmitglieder steht dem Ausschuss selbst zu.

 

(3)   Der Ausschuss wird vom Vorstand ohne Einhaltung einer bestimmten Frist durch formlose Benachrichtigung aller Ausschussmitglieder                 einberufen. Soweit die Benachrichtigung einzelner Ausschussmitglieder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre, kann             sie im Ausnahmefall unterbleiben. Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich. Der Ausschuss muss einberufen werden,         wenn dies mindestens 4 Ausschussmitglieder schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird einem solches Verlangen nicht innerhalb einer                   Woche entsprochen, sind die verlangenden Ausschussmitglieder berechtigt, selbst den Ausschuss einzuberufen.

 

(4)   Die Leitung der Ausschusssitzung obliegt dem Vorstand. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, bestimmen die anwesenden                             Ausschussmitglieder einen Sitzungsleiter aus ihrer Mitte.

 

(5)   Ausschusssitzungen finden jährlich mindestens 4-mal statt. 

 

(6)   Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher                 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Das Stimmrecht kann nur             persönlich ausgeübt werden. Bevollmächtigung und briefliche Stimmabgabe sind also nicht zulässig.

 

(7)   Über die Sitzungen des Ausschusses sind Protokolle zu fertigen, die vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

 

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer

 

(1)   Der Vorstand und der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwal der                           Vorstands- oder Ausschussmitglieder ist möglich.

 

(2)   Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand oder Ausschuss gewählt worden ist.

 

(3)   Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Ausschussmitglieder können, sofern                 nicht mehrere Bewerber für ein Amt vorhanden sind, zusammen gewählt werden. 

 

(4)   Scheidet ein Vorstands- oder Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann grundsätzlich der Vorstand/Ausschuss selbst ein Ersatzmitglied                 wählen. Scheidet aber einer der beiden Vorsitzenden vorzeitig aus, so kann nur eine Mitgliederversammlung die entsprechende Ersatzwahl           durchführen, falls eine solche überhaupt für erforderlich gehalten wird. In jedem Fall dauert das Amt des ersatzweise Gewählten nur bis zur         nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit turnusgemäß anstehender Wahl.

 

 

 

§ 11 Satzungsänderungen

 

(1)   Eine Satzungsänderung kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.  Eine ¾ Mehrheit der anwesenden ordentlichen               Mitglieder ist für eine Satzungsänderung erforderlich

 

(2)   Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in               der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

 

(3)   Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Ausschuss von           sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern bei der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt                     werden.

 

(4)   Die Satzung ist bei in Kraft treten vom Vorstand zu unterzeichnen.





 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

(1)   Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. 

 

(2)   Über die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits           in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

 

(3)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Meßstetten zu,         die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Heinstetten zu verwenden hat.


 


 

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen

 

(1)   Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. 

 

(2)   Die in einer Ausschusssitzung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und lediglich vom Protokollführer, in der Regel dem                   Schriftführer zu unterschreiben.



 

§ 14 Datenschutz

 

(1)   Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von Mitgliedern einzelnen Daten verarbeitet und gespeichert.
        Folgende Daten werden vom Ausschuss verarbeitet und gespeichert:

    a. Name

    b. Vorname

    c. Geburtsdatum

    d. Adresse

    e. Wohnort

    f. Telefonnummer

    g. Bankverbindung

    h. Eintrittsdatum

 

(2)   Die Verarbeitung erfolgt zu Zwecken der eindeutigen Identifizierung des Mitgliedes, sowie zum Einzug des jährlichen Mitgliedsbeitrages,               Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Vereins, Aufforderung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages, Kommunikation und Zusendung von             vereinsspezifischen und datenschutzspezifischen Informationen.

 




 

(3)   Des Weiteren werden keine Daten an Dritte weitergegeben, außer bestimmte personenbezogene Daten (Name, Vorname, Bankverbindung)         an die Kontoführende Bank des Team Caotique; dies dient jedoch ausschließlich zum Einzug des jährlichen Mitgliedsbeitrags.

 

(4)   Die Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft und bis zum Ablauf der Verjährungsfristen etwaiger daraus resultierender Ansprüche               und gesetzlicher Aufbewahrungsfristen für maximal 10 Jahre nach der Beendigung der Mitgliedschaft gespeichert.

 

(5)   Jedes Mitglied hat ein Recht, gegenüber des Vorstandes, auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung,                             Datenübertragbarkeit und Widerspruch, ggf. auf Widerruf einer erteilten Einwilligung, sowie auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. 







Heinstetten, den 24.10.2020

 

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.